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§ 52 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 52 JAG NRW – Gegenstände der Prüfung

(1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern verfügt. Pflichtfächer sind:

  1. 1.

    die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11),

  2. 2.

    im Strafrecht die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat (3. Abschnitt des Strafgesetzbuches), hinsichtlich der Regelungen zur Einziehung (7. Titel) jedoch nur im Überblick,

  3. 3.

    im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts,

  4. 4.

    das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens,

  5. 5.

    das Vollstreckungsrecht ohne die Vorschriften zur Strafvollstreckung,

  6. 6.

    im Überblick aus dem Arbeitsgerichtsprozessrecht die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zum Urteilsverfahren im ersten Rechtszug (1. Teil und 3. Teil, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes),

  7. 7.

    im Überblick die anwaltlichen Berufsregeln und Grundpflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie das anwaltliche Gebührenrecht und

  8. 8.

    die Methoden der praktischen Rechtsanwendung.

Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.