§ 3 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 JAG LSA – Zwischenprüfung
Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung.