§ 22 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 22 JAG
(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.