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§ 32 JAG - Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) § 18 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 können auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zur/zum Richterin/Richter auf Lebenszeit oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.