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§ 8a JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 8a JAG – Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2172) (DRiG) auf Antrag ermöglicht.

(2) Besondere persönliche Gründe, die eine besondere Härte im Sinne von § 5b Absatz 6 Satz 2 DRiG darstellen, sind insbesondere eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530).

(3) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit soll schriftlich mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst gestellt werden. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 DRiG zu belegen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt oder belegt, beginnt die Teilzeit frühestens einen Monat danach. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt jeweils zum ersten eines Monats. Der Zeitraum, in dem der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, beträgt

  1. 1.

    8 Monate zuzüglich 2 Verlängerungsmonate,

  2. 2.

    16 Monate zuzüglich 4 Verlängerungsmonate oder

  3. 3.

    24 Monate zuzüglich 6 Verlängerungsmonate.

Die Verlängerungsmonate werden angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes, ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des in Absatz 4 Satz 2 benannten Zeitraums, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu widerrufen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen.