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§ 5 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 IZG-SH – Verfahren, Frist

(1) Die in Anspruch genommene Stelle hat der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag, es sei denn, die in Anspruch genommene Stelle hat wichtige Gründe, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit Informationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Veröffentlichung nach § 11 oder durch Verbreitung nach § 12, zur Verfügung stehen, kann die in Anspruch genommene Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(2) Soweit ein Anspruch nach § 3 besteht, sind die Informationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machen. Sind die Informationen derart umfangreich und komplex, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern. Wird von der Fristverlängerung nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist dies der antragstellenden Person so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang unter Angabe der Gründe mitzuteilen.