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§ 82 IRG - Nichtanwendung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.