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§ 4 IRG - Akzessorische Auslieferung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
  2. 2.
    die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.