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§ 3 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Bürgerliche Streitigkeiten

Titel: Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntGüRVG
Gliederungs-Nr.: 319-118
Normtyp: Gesetz

§ 3 IntGüRVG – Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

(1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich zuständig:

  1. 1.

    im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen worden ist,

  2. 2.

    im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ausschließlich das Gericht, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache angerufen worden ist,

  3. 3.

    im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den §§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartnerschaftssache angerufen worden ist,

  4. 4.

    im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2016/1104 in dieser Reihenfolge

    1. a)

      das Gericht des Ortes, an dem

      1. aa)

        die Ehegatten oder eingetragenen Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

      2. bb)

        die Ehegatten oder eingetragenen Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder

      3. cc)

        der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    2. b)

      das Amtsgericht Schöneberg in Berlin,

  5. 5.

    im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist,

  6. 6.

    im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 und 5 entsprechend,

  7. 7.

    im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Nummer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei in Fällen der Verordnung (EU) 2016/1103 Nummer 4 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Eheschließung ergänzt wird,

  8. 8.

    im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche Vermögen belegen ist,

  9. 9.

    im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.