Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 IntGüRVG - Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

Bibliographie

Titel
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Amtliche Abkürzung
IntGüRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-118

Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.