§ 21 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 4 – Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 IntGüRVG – Verfahren
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.