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§ 13 IntGüRVG - Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Amtliche Abkürzung
IntGüRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-118

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).