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§ 46 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ImmoWertV
Gliederungs-Nr.: 213-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 ImmoWertV – Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen

(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.

(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht

  1. 1.

    grundstücksgleiche Rechte,

  2. 2.

    weitere beschränkte dingliche Rechte,

  3. 3.

    Baulasten,

  4. 4.

    grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie

  5. 5.

    miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.