§ 20 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 20 HWG – (zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Das Einbringen von Stoffen, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.