§ 36 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Siebenter Teil – Wegereinigung
§ 36 HWG – Außergewöhnliche Verschmutzung durch besondere Grundstücksnutzung
Tritt infolge der besonderen Nutzung eines Grundstücks, insbesondere bei Veranstaltungen oder durch Baustellenbetrieb oder durch die Eigenart der gewerblichen Nutzung, eine außergewöhnliche Verschmutzung öffentlicher Wege ein, so ist sie von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks oder den Nutzungsberechtigten sofort zu beseitigen. Wird dieser Beseitigungspflicht nicht nachgekommen, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die Verschmutzung ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig selbst beseitigen oder beseitigen lassen.