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§ 27 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 27 HWaldG – Aufgaben des Landesbetriebs Hessen-Forst

(1) Der Landesbetrieb Hessen-Forst nimmt die Rechte und Pflichten des Landes als Waldeigentümer wahr, erbringt forstbetriebliche und -technische Dienstleistungen für den Körperschafts- und Privatwald, beteiligt sich an der forstwissenschaftlichen Forschung und nimmt am wissenschaftlichen Austausch teil, betreibt Waldpädagogik und unterstützt die Forstbehörden, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(2) Dem Landesbetrieb sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der ihm übertragenen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung,

  2. 2.

    die forsttechnische Leitung und der forsttechnische Betrieb für den Körperschaftswald nach Maßgabe des § 19,

  3. 3.

    die allgemeine und besondere Förderung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Maßgabe des § 22 Abs. 1,

  4. 4.

    die Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,

  5. 5.

    die Erstellung der Betriebspläne für den Staatswald und den staatlich betreuten Körperschaftswald oder im Privatwald aufgrund vertraglicher Vereinbarung,

  6. 6.

    die Vornahme von waldökologischen, waldwachstums- und standortkundlichen Untersuchungen, sowie von Waldschutzuntersuchungen und -beratungen, die Erhaltung forstlicher Genressourcen, die forstliche Landespflege und Umweltkontrolle sowie die Erstellung forstfachlicher Gutachten,

  7. 7.

    die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Waldpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie die Tätigkeiten, die der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,

  8. 8.

    die Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens,

  9. 9.

    die Erhebung, Verwaltung und Vernetzung von den Wald betreffenden Naturschutzdaten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nr. 1 bis 6, auch im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), erforderlich ist,

  10. 10.

    die Einrichtung, Organisation und der Betrieb der Forstämter und der Revierförstereien in den staatlichen Forstamtsbezirken.

(3) Der Landesbetrieb Hessen-Forst soll die Kommunen und Fachbehörden über notwendige landespflegerische Maßnahmen beraten und die praktische Durchführung der Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers oder des Verpflichteten entweder selbst übernehmen oder unterstützen.

(4) Das für das Forstwesen zuständige Ministerium kann das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung regeln.