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§ 8 HWaG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.