§ 25 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt IV – Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen oberirdischer Gewässer
§ 25 HWaG – Ablassen aufgestauten Wassers
(1) Bei Hochwassergefahr kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Wasserspiegel von Stauanlagen auf eine von ihr bestimmte Höhe gesenkt wird.
(2) Aufgestaute Wassermassen dürfen nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke und Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die zulässigen Wasserbenutzungen beeinträchtigt werden oder die Unterhaltung von Gewässern erschwert wird.