Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung
§ 16c HWaG – Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.