§ 16a HWaG - Behördliche Überwachung von Gewässerbenutzungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wer ein Gewässer benutzt und dafür einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedarf, unterliegt der kostenpflichtigen behördlichen Überwachung.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere
- 1.die eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit untersuchen,
- 2.die Auswirkungen auf das Gewässer untersuchen,
- 3.die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung überprüfen oder die Untersuchungen und Überprüfungen durch beauftragte Dritte, insbesondere Untersuchungsstellen nach § 16c, vornehmen lassen.