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§ 9 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 9 HVersRücklG – Wirtschaftsplan

Das Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.