§ 9 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"
§ 9 HVersRücklG – Wirtschaftsplan
Das Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.