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§ 4 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 4 HVersRücklG – Rechtsform

1Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. 2Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.