§ 4 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 HVersRücklG – Rechtsform
1Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. 2Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.