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§ 11 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 11 HVersRücklG – Beirat

(1) 1Für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" wird bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und dem Jahresabschluss zu hören.

(2) 1Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den Beirat. 2Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Hessen -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesverband Hessen - sowie des Deutschen Richterbundes - Landesverband Hessen - berufen. 3Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. 4Eine erneute Entsendung oder Berufung ist zulässig. 5Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums der Finanzen führt den Vorsitz des Beirates. 6Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirates erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung aus dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.