§ 10 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"
§ 10 HVersRücklG – Jahresabschluss
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt zum Schluss eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluss für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" auf.
(2) Im Jahresabschluss sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen nachzuweisen.