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§ 24 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 24 HSG LSA – Koordinierung und Evaluierung der Forschung

(1) 1Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in sachlich gebotener Weise koordiniert. 2Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. 2Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen. 3Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des Bewertungsverfahrens. 4Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. 5Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren.

(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(5) Die Hochschulen sollen einen unbeschränkten Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form (Open Access) fördern, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betreffenden Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen entgegenstehen.