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§ 123 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 16

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 123 HSG LSA – Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen

(1) 1Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte besondere Regelstudienzeit. 2Die Hochschulen regeln die Umsetzung in ihren Ordnungen und haben Regelungen zu treffen, wonach

  1. 1.

    auf Antrag des oder der Studierenden nach Satz 1 Studienleistungen und Prüfungen wiederholt, im Fall des Nichtbestehens Prüfungen als nicht unternommen gelten oder Prüfungen zur Notenverbesserung wiederholt werden können und

  2. 2.

    sich die Fristen für fachsemestergebundene Studienund Prüfungsleistungen in einem Studiengang für die Studierenden nach Satz 1 um ein Semester verlängern.

3Die Hochschulen können in ihren Ordnungen regeln, dass Satz 1 auch für die im Sommersemester 2020 beurlaubten Studierenden gilt.

(2) 1Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag des Beamten oder der Beamtin um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und 5 bleiben bestehen. 2Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1 Halbsatz 1 höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Sachsen-Anhalt geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf jene Beamtenverhältnisse auf Zeit zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Verordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.

(3) 1Das Ministerium wird ermächtigt, zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und solcher Krisensituationen, die den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, durch Verordnung abweichend von den Regelungen des § 9 Abs. 8, § 10 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 4 und des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 7 Halbsatz 1 Regelungen zu erlassen zu besonderen Regelstudienzeiten, zu Beginn und Ende der Vorlesungsund Veranstaltungszeit, zur Erleichterung der Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen oder zur Verlängerung von Amtszeiten, sofern keine Verlängerungen von Beamtenverhältnissen betroffen sind. 2Vor dem Erlass der Verordnung hat das Ministerium den Entwurf der Verordnung dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages anzuzeigen; nimmt der für Wissenschaft zuständige Ausschuss des Landtages nicht innerhalb von 14 Tagen Stellung, gilt der Entwurf der Verordnung als gebilligt. "Die Verordnung ist jeweils auf das Semester zu befristen, in dem sie erlassen wird.