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§ 106 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 106 HSG LSA – Folgen der staatlichen Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und unter den Voraussetzungen des § 105a Promotionen und Habilitationen durchzuführen. 2Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend. 3Das Ministerium kann der staatlich anerkannten Hochschule das Recht übertragen, Juniorprofessuren einzurichten.

(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen.

(5) 1Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 35, 40, 48 Abs. 3 und des § 49 Abs. 1 die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" oder "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin" und nebenberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" führen dürfen. 2Die Entscheidung des Ministeriums wird im Einzelfall getroffen. 3Für die nach den Sätzen 1 und 2 gestattete Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

(6) 1Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. 2Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.