§ 49 HSG LSA - Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu drei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Bestellung um bis zu drei Jahre verlängert werden. 3§ 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend. 4Die Titelführung "Gastprofessor" beziehungsweise "Gastprofessorin" ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.