Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 88a HSG – Aufgaben der Campusdirektion

(1) Die Campusdirektion ist zuständig und verantwortlich für die örtlichen Belange und Interessen des Campus und für die Erfüllung der Aufgaben des Klinikums am Standort.

(2) Die Campusdirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Aufstellung und Fortschreibung sowie Beschluss über den einheitlichen Struktur- und Entwicklungsplan für Forschung, Lehre und Krankenversorgung am jeweiligen Campus im Einvernehmen mit dem jeweiligen Medizinischen Fachbereich; den Zielen der wissenschaftlichen Profilierung am Campus ist dabei besonders Rechnung zu tragen,

  2. 2.

    Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Vorstand zum Abschluss von Verträgen nach § 90 Absatz 5 und 6,

  3. 3.

    Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Vorstand zur Eröffnung, Schließung oder zu wesentlichen Änderungen von Untergliederungen des Klinikums nach § 90 Absatz 1 am Campus,

  4. 4.

    die campusbezogene Sicherstellung der Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf universitärem Niveau,

  5. 5.

    die Sicherstellung auf dem Campus, dass die Mitglieder der Universitäten ihre durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Absatz 1, 3, 4 und 5 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können,

  6. 6.

    die campusbezogene abteilungsübergreifende Koordinierung von übergeordneten, interdisziplinären Aufgaben in der Krankenversorgung,

  7. 7.

    die campusbezogene Organisation und Wirtschaftsplanung des Campus nach Maßgabe der Hauptsatzung,

  8. 8.

    das campusbezogene Qualitätsmanagement,

  9. 9.

    der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen, Leiterinnen und Leitern der Sektionen und Departments, die Zuweisung von Ressourcen an diese sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben; die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt,

  10. 10.

    die eigenverantwortliche Verhandlung von campusbezogenen Rechtsgeschäften sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Maßnahmen in allen Angelegenheiten des Campus, die keine überwiegend campusübergreifende Bedeutung haben,

  11. 11.

    die Festlegung von Dienstanweisungen und Rahmenvorgaben, innerhalb derer die dem Campus zugeordneten Abteilungen, Sektionen und Departments ihre Aufgaben erledigen, sowie Sicherstellung der Umsetzung der Dienstanweisungen und Einhaltung der Rahmenvorgaben,

  12. 12.

    die Organisation der Campusverwaltung.

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(3) Beschlüsse der Campusdirektion kommen mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers der Campusdirektion. Der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen der Campusdirektion, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Dekanin oder dem Dekan des medizinischen Fachbereichs oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Medizin steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen. Wird den Widersprüchen nach Satz 2 und 3 durch erneute Entscheidung in der Campusdirektion mit den Stimmen des widersprechenden Mitglieds nicht abgeholfen, so erfolgt eine Beschlussfassung im Vorstand nach den Grundsätzen des § 87a Absatz 3 und 4. Enthaltungen bei Beschlüssen der Campusdirektion sowie des Vorstands über eine Vorlage der Campusdirektion gelten nicht als Nein-Stimmen.

(4) Campusdirektion und Vorstand nehmen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit wahr. Das Klinikum stellt der Campusdirektion nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes angemessene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Wirtschaftsplan ist die erforderliche Campusverwaltung vorzusehen; im Übrigen bedient die Campusdirektion sich der Verwaltung des Klinikums.

(5) Die Campusdirektion vertritt ihren Campus gegenüber dem Vorstand. Beschlüsse der Campusdirektion sind für den Vorstand bindend. Der Vorstand kann Beschlüssen der Campusdirektion widersprechen, soweit diese gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen §§ 87 und 88a, oder gegen die Hauptsatzung des Klinikums verstoßen. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium. Das Recht des Vorstands zur Vertretung des Klinikums gemäß § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.