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§ 86b HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 86b HSG – Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung

(1) Die Mitglieder der Universitätsmedizinversammlung sind

  1. 1.

    die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

  2. 2.

    die Universität zu Lübeck und

  3. 3.

    ohne Stimmrecht das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium.

(2) Jedes Mitglied kann jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Universitätsmedizinversammlung entsenden. Von den entsandten Vertreterinnen oder Vertretern nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen jeweils zwei Personen dem jeweiligen Fachbereich Medizin angehören.

(3) Jedes nach Absatz 1 stimmberechtigte Mitglied besitzt jeweils eine Stimme.

(4) Der Vorstand des Klinikums kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teilnehmen. Ihm steht gegen Entscheidungen der Universitätsmedizinversammlung, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium.

(5) Die Universitätsmedizinversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.