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§ 86a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 86a HSG – Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung

(1) Die Universitätsmedizinversammlung ist den Zielen des Klinikums verpflichtet und soll ihre einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen am Ziel einer bestmöglichen Verzahnung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausrichten. Zu den Aufgaben und Rechten der Universitätsmedizinversammlung gehören:

  1. 1.

    Abstimmungen und Planungen der Fachbereiche Medizin und Zustimmung zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land,

  2. 2.

    Befassung mit wissenschaftsrelevanten Strukturfragen, Maßnahmen und Entscheidungen des Klinikums,

  3. 3.

    Abgabe einer Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 85 Absatz 2 Nummer 1),

  4. 4.

    Erklärung des Einvernehmens zum Erlass und zur Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 2.

(2) Die Universitätsmedizinversammlung entscheidet über den Widerspruch, den eine Dekanin oder ein Dekan gemäß § 87a Absatz 4 Satz 5 gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands erhebt. Bis zur Entscheidung der Universitätsmedizinversammlung hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

(3) Trifft die Universitätsmedizinversammlung keine einvernehmliche Entscheidung, entscheidet das Ministerium auf Antrag einer Hochschule oder des Vorstands.