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§ 76a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 8 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 76a HSG – Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung

(1) Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die erstmalige staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule auf Grundlage der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann das Ministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, mit der das Vorliegen der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Schließlich soll das Ministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Überprüfung der in § 76 Absatz 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 76 Absatz 7 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von dem Ministerium beim Wissenschaftsrat eingeholt. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschulen wirkt bei diesem Verfahren mit. Voraussetzung für die Beauftragung des Wissenschaftsrates ist, dass er

  1. 1.

    eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,

  2. 2.

    der Bildungseinrichtung, ihrem Träger, ihrem Betreiber sowie dem Ministerium Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle einrichtet, die mit drei externen Wissenschaftlern besetzt ist und deren Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt.

Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzten Gremiums des Wissenschaftsrates voraus. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.

(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Ministerium, ob die begutachtete Einrichtung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 oder des § 76 Absatz 6 oder 7 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die begutachtete Einrichtung diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.

(5) Nach erfolgreicher Akkreditierung des Konzepts kann das Ministerium die staatliche Anerkennung zunächst für fünf Jahre erteilen. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, kann das Ministerium entsprechend dem Ergebnis der Akkreditierung die Dauer der staatlichen Anerkennung verlängern. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.