Gesetze

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§ 67 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 67 HSG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, in Abstimmung mit den zuständigen Professorinnen und Professoren, Studierenden Fachwissen, künstlerische oder praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Hochschulen stellen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, insbesondere wenn sie als Lektoren tätig sein sollen, in der Regel als Angestellte ein. Als Lehrkräfte für besondere Aufgaben können ferner Beamtinnen und Beamte tätig sein, die für diese Aufgaben aus dem Schuldienst an eine Hochschule abgeordnet werden. Eine Vollzeit-Abordnung soll vier Jahre, eine Teilzeit-Abordnung soll acht Jahre nicht überschreiten.