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§ 103 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 103 HSG – Regelstudienzeit
(zu § 50)

(1) Für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, wertet die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.

(2) Die Hochschulen erteilen Studierenden, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, auf Antrag eine Bescheinigung, dass sie bedingt durch die Corona-Pandemie Leistungsnachweise oder Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten und dass dies den Ablauf des Studiums um ein Semester verzögert. Unberührt bleiben die Regelungen zu den Staatsexamina.

(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.