Gesetze

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§ 100 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 100 HSG – Eignungsprüfungen
(zu § 39 Absatz 6)

Die Hochschulen können auf einzelne in der jeweiligen Eignungsprüfungsordnung festgelegten Prüfungselemente verzichten oder sie in anderer Form durchführen, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfung insgesamt geeignet bleibt, die Studieneignung festzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.