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Art. 5 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-23
Normtyp: Gesetz

Art. 5 HSG – Änderung des Gleichstellungsgesetzes(3)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder der Frauenbeauftragen der Hochschulen nach § 66 Buchst. b und c des Hochschulgesetzes" gestrichen.

  2. 2.

    § 11 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

    "§ 12 Abs. 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt."

  3. 3.

    In § 17 werden die Worte "für die Frauenbeauftragten" gestrichen.

  4. 4.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen".

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) § 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen nach § 27 des Hochschulgesetzes."

(3) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 13. Dezember 1994, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2033-1