§ 7 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen
§ 7 HSchlG – Aufgaben
1Aufgabe der Gütestelle ist es, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und die Inanspruchnahme der Gerichte in geeigneten Fällen entbehrlich zu machen. 2Ihr obliegt die einvernehmliche Streitbeilegung nach § 1.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)