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§ 7 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HSchlG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-82
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 98 vom 13.02.2001

§ 7 HSchlG – Aufgaben

1Aufgabe der Gütestelle ist es, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und die Inanspruchnahme der Gerichte in geeigneten Fällen entbehrlich zu machen. 2Ihr obliegt die einvernehmliche Streitbeilegung nach § 1.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)