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§ 82b HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 82b HSchG – Ausschluss von der Ausbildung

(1) Schülerinnen, Schüler und Studierende, die an einer Fachschule für Sozialwesen nach § 42 Abs. 3 oder an einer höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz ausgebildet werden, sind von der Ausbildung auszuschließen, wenn sie sich als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme an praktischen Ausbildungsstationen oder für die angestrebte Berufstätigkeit erwiesen haben. Charakterlich ungeeignet ist in der Regel, wer rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens nach

  1. 1.
  2. 2.

    dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), oder

  3. 3.

    dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742), oder dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730),

zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

(2) Bestehen Zweifel, ob Schülerinnen, Schüler und Studierende aus physischen oder psychischen Gründen für die künftige Ausübung des Berufs dauerhaft geeignet sind, können sie von der Ausbildung ausgeschlossen werden. Grundlage für den Ausschluss ist ein amtsärztliches Gutachten. Die Betroffenen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Entziehen sie sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, können sie so behandelt werden, als wäre die dauerhafte Nichteignung amtsärztlich festgestellt worden. Die Kosten der nach Satz 3 angeordneten Untersuchung trägt das Land.

(3) Die Entscheidung über einen Ausschluss nach Abs. 1 oder 2 trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Das Verfahren des Ausschlusses nach Abs. 1 bis 3 wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

(5) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.