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§ 80 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 80 HSchG – Anerkennung von Abschlüssen

Bei der Bewertung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung über die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule und Staatsverträge bleiben unberührt.