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§ 27 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Dritter Abschnitt – Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 27 HSchG – Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden.

(2) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Sie kann beschließen,

  1. 1.

    den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen,

  2. 2.

    die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch spätestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen,

  3. 3.

    das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fächer Physik und Chemie abzusehen.

(3) Zur Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzepts kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von einer Kursdifferenzierung nach Abs. 2 ganz oder in einzelnen Fächern und Jahrgangsstufen abgesehen werden und die Fachleistungsdifferenzierung ausschließlich binnendifferenziert erfolgen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden.

(4) Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption; sie überprüft diese Entscheidungen regelmäßig im Rahmen der Fortschreibung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.