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§ 134 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Vierter Abschnitt – Konferenzen des pädagogischen Personals

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 134 HSchG – Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze insbesondere über

  1. 1.

    didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,

  2. 2.

    die Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,

  3. 3.

    die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich,

  4. 4.

    die Koordination der Leistungsbewertung,

  5. 5.

    Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung,

  6. 6.

    getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4).

(2) Mitglieder der Fach- und Fachbereichskonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Lernbereich haben oder darin unterrichten.