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§ 13 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 13 HSchG – Abschlüsse

(1) Die Abschlüsse der Sekundarstufen sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.

(2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.

(3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses berechtigt zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Der mittlere Abschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge der Sekundarstufe II entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt zum Übergang in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium.

(5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijährigen Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule, der mindestens zweijährigen Fachschule und der Berufsschule mit zusätzlichem Unterricht und einer Prüfung; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden.

(6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.

(7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen,

  1. 1.

    welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu bestimmten berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4),

  2. 2.

    welche Anforderungen ein qualifizierender Realschulabschluss erfüllen muss (Abs. 4),

  3. 3.

    welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität (Abs. 5) berechtigen,

  4. 4.

    welche Zeugnisse am Ende welcher Jahrgangsstufe des Gymnasiums dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden können und welche Anforderungen diese dafür erfüllen müssen.

Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in dieser Sprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.