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§ 43 HSchAG - Absehen von der Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) Das Schiedsamt kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz absehen.

(2) Von der Erhebung der Auslagen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 trägt die Schiedsperson, die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinde und die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 2 die Staatskasse.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)