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§ 43 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 43 HSchAG – Absehen von der Kostenerhebung

(1) Das Schiedsamt kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz absehen.

(2) Von der Erhebung der Auslagen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 trägt die Schiedsperson, die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinde und die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 2 die Staatskasse.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)