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§ 42 HSchAG - Auslagen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. 1.

    eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nr. 31000 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237);

  2. 2.

    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstandenen notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) 1Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen. 2Sie richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302). 3Die Vergütung ist auf Antrag des Schiedsamts oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)