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§ 4 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 4 HSchAG – Wahl

(1) 1Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. 2Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. 3Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.

(2) Wird die im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteherin oder der im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteher gewählt und stimmen die Grenzen des Schiedsamtsbezirks mit denen des Ortsgerichtsbezirks überein oder bildet der Schiedsamtsbezirk einen Teil des Ortsgerichtsbezirks, so kann bestimmt werden, dass die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Schiedsperson Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist; diese Bestimmung muss in dem Beschluss über die Wahl schriftlich niedergelegt werden.

(3) Die Gemeinde soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt machen.

(4) Das Amt endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt nach §§ 7 und 8 hat die Gemeinde unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)