§ 8 HSchAG - Amtsenthebung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Eine Amtsenthebung hat zu erfolgen, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. 2Sie hat ferner zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
- 1.Amtspflichten gröblich verletzt hat;
- 2.sich als unwürdig erwiesen hat, das Amt auszuüben;
- 3.das Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Gemeindevorstands der Vorstand des Oberlandesgerichts.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)