Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 38 HSchAG – Kostenschuld

(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamts beantragt hat, ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(2) Die Kosten hat ferner zu tragen,

  1. 1.
    die Gegenpartei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
  2. 2.
    wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
  4. 4.
    hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erstellung von Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat.

(3) 1Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. 2Die Haftung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 geht der Haftung nach Abs. 1 vor; die Haftung nach Abs. 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die vorrangig haftende Person keinen Erfolg hatte oder aussichtslos erscheint.

(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen oder sich auf eine anderweitige Einigung verständigt, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, so trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)