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§ 36 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 36 HSchAG – Sühnebescheinigung

(1) Auf Antrag bescheinigt das Schiedsamt die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn

  1. 1.
    in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich oder eine anderweitige Einigung nicht zu Stande gekommen ist oder
  2. 2.
    allein die Gegenpartei dem Schlichtungstermin, in den Fällen des § 35 Satz 2 auch in einem weiteren Termin, unentschuldigt ferngeblieben ist; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 18 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) 1Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 2Sie hat die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.

(3) Die Schlichtungsverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)