§ 35 HSchAG - Ausbleiben der Gegenpartei
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
1Bleibt allein die ordnungsgemäß geladene Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung in einem anberaumten Termin aus (§ 18 Abs. 4), trifft die Schiedsperson die Feststellung nach § 18 Abs. 11 nur dann, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. 2Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, ist die Feststellung erst dann zu treffen, wenn die Gegenpartei auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)