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§ 29 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 29 HSchAG – Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) 1Das Schiedsamt erteilt der antragstellenden Partei von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn

  1. 1.
    die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 18 Abs. 3), und eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben ist;
  2. 2.
    eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
  3. 3.
    das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung (§ 14) und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist. 2Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht (§ 18 Abs. 2 Satz 1), wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) 1Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. 2Die Bescheinigung muss

  1. 1.
    den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,
  2. 2.
    Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  3. 3.
    die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie
  4. 4.
    Ort und Zeit der Ausstellung

enthalten.

(3) 1Der Nachweis, dass statt der obligatorischen Streitschlichtung eine fakultative Streitschlichtung durchgeführt wurde, kann nur durch eine Abs 2 entsprechende Bescheinigung geführt werden. 2Daraus muss sich außerdem ergeben, dass sich die Gegenpartei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)